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Möglichkeiten für Rechtsfachwirte/-wirtinnen zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)

Rechtsfachwirte nehmen als Mitarbeiter/in in Rechtsanwaltskanzleien, Unternehmen, Verbänden und Behörden Schlüsselfunktionen wahr und unterstützen ihre Arbeitgeber durch fundierte Rechtskenntnisse und die Kompetenz zur Rechtsanwendung im administrativen und juristischen Bereich. Hierzu gehört allerdings nicht die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nach dem RDG. Diese ist ausschließlich Personen vorbehalten, die durch das RDG oder aufgrund anderer Gesetze dazu befugt sind. 

Rechtsanwälte sind als die gemäß § 3 BRAO berufenen Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen befugt. 

Der Begriff der Rechtsdienstleistung ist in § 2 RDG definiert. Danach ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Somit stellt insbesondere auch die Überprüfung von Rechtsanwaltsgebühren für Dritte eine Rechtsdienstleistung dar, da sie eine Subsumtion des Lebenssachverhalts unter einen Gebührentatbestand erfordert.

Auch Rechtsfachwirte können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen selbstständig Rechtsdienstleistungen gegen Entgelt als Hauptleistung im Bereich “Inkasso” erbringen und sich insoweit  gemäß § 10 RDG registrieren lassen. Neben der theoretischen Sachkunde ist auch die praktische Sachkunde erforderlich, welche nicht in dem Fachstudiengang vermittelt wird. Diese muss der Antragsteller vielmehr direkt gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen.

Wer die in § 10 RDG genannten Rechtsdienstleistungen ohne die erforderliche Registrierung erbringt, handelt gemäß § 20 RDG ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

Zudem verstoßen Rechtsdienstleistungen im Sinne von § 2 RDG, die ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht werden gegen ein gesetzliches Verbot. Der zugrunde liegende Dienstvertrag ist nichtig gemäß § 134 BGB. 

Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie hier