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RVG in Bausachen … mit den Neuerungen durch das KostRÄG und dem Gesetz zum Verbraucherschutz in Inkassosachen (5 FAO-Stunden)

Seminar-ID 210414_1-S-RA
Gebühr pro Person  250,00 € zzgl. 19% USt.
Ort: Online, Veranstaltung
Datum: 14. April 2021
Uhrzeit: 09:00 - 14:30 Uhr
Dozent(en):
Enders, Horst-Reiner, Geprüfter Bürovorsteher
ESF-gefördert: Nein
Ansprechpartner Yasmin Vellidis

Seminarbeschreibung

Das Online-Seminar richtet sich speziell an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Fachanwältinnen und Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht, Rechtsanwaltsfachangestellte, Rechtsfachwirtinnen / Rechtsfachwirte, Bürovorsteherinnen / Bürovorsteher im RA-Fach. Vorkenntnisse im Bereich des RVG sollten unbedingt vorhanden sein.

In dem Seminar wird die Abrechnung in baurechtlichen Mandaten beleuchtet. Betrachtet wird nicht nur, welche Gebühren in den einzelnen Stadien des Mandats entstehen können, sondern auch spezielle Probleme, die in Bausachen auftreten, wie z. B. wenn ein selbständiges Beweisverfahren anhängig wird oder ein Nebenintervenient am Verfahren beteiligt ist. Behandelt werden auch die 2021 in Kraft tretenden Neuerungen durch das KostRÄG 2021 und das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes in Inkassosachen. Der Dozent erläutert die Problematiken anhand von praxisnahen Fällen und zeigt Lösungsmöglichkeiten auf. Aktuelle Rechtsprechung wird vorgestellt und deren Auswirkungen in der Praxis aufgezeigt.

Themenschwerpunkte sind u. a.:

  • Selbständiges Beweisverfahren: Entstehung der Gebühren bei verschiedenen Fallkombinationen, Kostenerstattung, Vergleich und Mehrvergleich im selbständigen Beweisverfahren.
  • Nebenintervention: Gebühren bei Streitverkündung; Gebühren bei Vertretung eines Nebenintervenienten; Kostenerstattung bei Beendigung des Verfahrens durch Urteil oder Vergleich. Vorsicht Haftungsfallen!
  • Gibt es nach der dem KostRÄG 2021 mehr Gebühren bei Streitverkündung für den Prozessbevollmächtigten des Klägers oder des Beklagten?
  • Wann kommt die „neue“ Gebührentabelle zur Anwendung und in welchen Fällen ist noch nach der „alten“ Gebührentabelle abzurechnen? Detaillierte Betrachtung der neuen Übergangsvorschriften!
  • Einigungsgebühr jetzt auch im Beratungsmandat! In welchen Fällen!
  • Nur noch 0,5 Geschäftsgebühr auch in Bausachen, wenn der säumige Gegner auf die anwaltliche Aufforderung direkt zahlt!
  • Terminsgebühr auch bei außergerichtlichem Vergleich? In welchen Fällen?

Mit Nachweis für die Fachanwaltschaft “Bau- und Architektenrecht” (5 FAO-Stunden)

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