Seminar-ID | 200918_1-S-FA | |
Gebühr pro Person | 150,00 € zzgl. 19% USt. | |
Ort: | Online, – Seminar | |
Datum: | 18. September 2020 | |
Uhrzeit: | 14:00 - 17:00 Uhr | |
Dozent(en): |
Gehrlein, Markus, Prof. Dr., Richter am BGH
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ESF-gefördert: | Nein | |
Ansprechpartner | Bauer |
Seminarbeschreibung
Insolvenzrecht und Insolvenzanfechtungsrecht erfahren in der Corona-Krise eine ganz neue Dynamik. Bewährte Grundsätze, aber auch durch § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 COVInsAG bedingte gravierende Neuerungen sind zu beachten. Das Update Insolvenzanfechtung bringt die Teilnehmer anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH auf den neusten Stand.
Ausgangspunkt der Gläubigerbenachteiligung als Grundvoraussetzung jeder Anfechtung (§ 129 InsO)
– Benachteiligung aller, nicht nur einzelner Gläubiger
– Heilung einer Gläubigerbenachteiligung
Wichtige Ergänzung des § 129 InsO durch § 2 Abs. 1 Nr. 2 COVInsAG: Fiktion fehlender Gläubigerbenachteiligung für Rückgewähr und Besicherung im Aussetzungszeitraum bis 30. September 2020 gewährter Kredite
– Keine Einschränkende Auslegung der Vorschrift
Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO bei Erfüllung und Besicherung von Forderungen innerhalb der kritischen Zeit von drei Monaten vor und nach Antragstellung
– Klärung der subjektiven und objektiven Anfechtungsvoraussetzungen
– Begriff der Deckungshandlungen
– Person des Anfechtungsgegners
– Unterscheidung zwischen kongruenter und inkongruenter Deckung bei Zahlung im Konzern
Wichtige Ergänzung der §§ 130, 131 InsO durch § 2 Abs. 1 Nr. 4 COVInsAG:
– Unanfechtbarkeit im Aussetzungszeitraum bis 30. September 2020 bewirkter Deckungshandlungen auch bei Wissen um Zahlungsunfähigkeit des Schuldners
– Wegfall des Privilegs bei Kenntnis der gescheiterten Sanierung
Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO als Anfechtungstatbestand bei Deckungen außerhalb der kritischen Zeit
– Nachweis der subjektiven Voraussetzungen
– Gegenindiz des ernsthaften, aber gescheiterten Sanierungsversuchs
– Unanfechtbarkeit bei Bargeschäft
Die Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO) gewinnt bei Drittzahlungen und Drittsicherungen vielfach praktische Bedeutung.
– Begriff der Unentgeltlichkeit
– Rechtsgrundlose Zahlungen
– Unentgeltlichkeit im Zwei- und Dreipersonenverhältnis
Die Erstattung von Gesellschafterdarlehen und anderen Gesellschafterfinanzierungsleistungen wird durch § 135 InsO anfechtbar gestellt
– Darlehen und darlehensgleiche Forderung
– Gesellschaftergleiche Dritte
– Heilung von Erstattungsleistungen
– Anfechtbarkeit der Besicherung eines Gesellschafterdarlehens auch bei Bargeschäft
Die Veranstaltung wird als webinar geführt. Sie benötigen einen internetfähigen PC/Laptop und erhalten ca. 1 Woche vor Beginn der Veranstaltung die Logindaten an die uns übermittelte EMail-Adresse versandt.
Mit Nachweis für die Fachanwaltschaft “Handels- und Gesellschaftsrecht” oder “Insolvenzrecht” (2,5 FAO-Stunden)