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ONLINE-Seminar: Highlights im Marken- und Designrecht 2019/2020 (5 FAO-Stunden)

Seminar-ID 29_200514-S-FA
Gebühr pro Person  300,00 € zzgl. 19% USt.
Ort: Online, – Seminar
Datum: 15. Mai 2020 - 18. Mai 2020
Uhrzeit: 09:00 - 11:45 Uhr
Dozent(en):
Hackbarth, Ralf, Dr., LL.M., KLAKA Rechtsanwälte München
ESF-gefördert: Nein
Ansprechpartner Carmen Rothenbacher

Seminarbeschreibung

Die Veranstaltung wird als Online-Seminar durchgeführt – Nach Ihrer Anmeldung erhalten Sie die Login-Daten für den virtuellen Seminarraum übermittelt. Sie benötigen für die Teilnahme am Seminar lediglich einen PC/Laptop. Bitte benutzen Sie den Firefox Browser. Fragen können im Chatroom gestellt werden oder aber – sofern Sie über ein Mikrofon verfügen – über das Mikrofon.

Teil 1 am 15.05.2020 von 09.00 Uhr – 11.45 Uhr
Teil 2 am 18.05.2020 von 13.00 Uhr – 15.45 Uhr

Das Seminar bietet zu aktuellen Fragen des Marken- und Designrechts dem Praktiker ein schnelles und praxisrelevantes Update. Die wichtigsten Entscheidungen von EuGH, BGH und der Obergerichte der letzten 1 1/2 Jahre werden analysiert. Schwerpunkte bilden die aktuelle Rechtsprechung zur Verwechslungsgefahr und zu den Schutzschranken sowie die Anpassung der Designanmeldetaktik in Folge der aktuellen BGH-Rechtsprechung:

Programm ua (vorbehaltlich aktueller Änderungen)

Markenrecht:

  • Einführung der amtlichen Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren
  • EuGH: Angabe der Markenkategorie und Bedeutung für Schutzvoraussetzungen
  • EuGH: Unterscheidungskraft bei mehreren praktisch bedeutsamen Benutzungsformen (#darferdas?)
  • EuGH: Grundlegend zum Schutzbereich von Agentenmarken
  • EuGH: ÖKO-Test zu Testsiegeln
  • Schwerpunkt: Verwechslungsgefahr
    • BGH: Kneipp
    • BGH: combit/Commit
    • Schutzbereich schwacher Marken zwischen EuGH und BGH
      • Entscheidungen Injex/Injekt und HANSEATEX/ Hanseata
    • Markenmäßiger Gebrauch/Funktionsbeeinträchtigende Benutzungen
      • Modellbezeichnungen Bekleidungssektor (BGH SAM/Damenhose MO)
      • Trefferlisten bei Amazon (BGH ORTLIEB I)
      • Spielzeugmodelle (OLG Frankfurt)
    • Schwerpunkt: Schutzschranken der §§ 23, 24 MarkenG: die richtigen Maßstäbe?
      • BGH: Kühlergrill, keine-vorwerk-vertretung; ORTLIEB II
      • OLG Köln GRUR-RR 2019, 466 – Thermo-Mix“
    • Schwerpunkt: Benutzungszwang
      • „Testarossa“-Vorlage zur ernsthaften Benutzung
      • EuGH: Maßgeblichkeit der Herkunftsfunktion bei „Gütezeichen“ (Steirisches Kürbiskernöl)
      • Maßgeblicher Zeitpunkt zur Benutzungsschonfrist-Berechnung im Verletzungsverfahren (EuGH-Vorlage des BGH Bewässerungsspritze)
    • Schwerpunkt EuGH „AMS Neve“: Internationale deliktische Zuständigkeit bei Unionsmarkenstreitigkeiten; was ändert sich?
    • EuGH: Internationale Zuständigkeit bei einstweiligen Verfügungen
    • EuGH zur Haftung von Amazon-Logistikunternehmen (Lagerhalter?)
    • Verfahrensprivilegien für den Markeninhaber im Grenzbeschlagnahmeverfahren (OLG München)

Designrecht:

  • Schwerpunkt: Folgerungen aus den BGH-Entscheidungen „Sportbrille“ und „Sporthelm“:
    • Einheitlichkeit des Designs und widersprechende Abbildungen
    • Kein Schutz einer Unterkombination
    • Rechtsklarheit und Sichtbarkeitsgrundsatz
    • Schutzgegenstand abstrahierender Wiedergaben
  • Unschädliche bösgläubige Offenbarung eines Designs (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2019, 358 – Badeschuh)
  • EuGH comfit box: Nichtigkeitsverfahren aus Marken gegen jüngere GGM
  • EuGH-Vorlage zur Frage der Neuheitsschädlichkeit beim nicht eingetragenen GGM
  • Grenzen des selbstständigen Teilschutzes bei Willkürlichkeit
  • Abgeleiteter Teilschutz beim nicht eingetragenen GGM (OLG Düsseldorf GRUR-RR 2019, 231 – Ferrari FXX-K/Mansory)?
  • Schwerpunkt: EuG/EuGH: keine Eigenart bei Baureihenänderungen (Kfz-Modellpflege beim Porsche 911)?
  • Neue Entscheidungen zur ausschließlichen technischen Bedingtheit nach dem DOCERAM-Urteil
  • Unterscheidung zwischen technischer und ausschließlich technischer Bedingtheit
  • Schutzbereich und bestimmungsgemäße Verwendung sowie Sichtbarkeit
  • Neue Reparaturklausel in § 40a DesignG

Mit Nachweis für die Fachanwaltschaft “IT-Recht” oder “Urheber- und Medienrecht” oder “Gewerblicher Rechtsschutz” (5 FAO-Stunden)

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