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Aktuelle Rechtsprechung des BGH zum Insolvenzanfechtungsrecht (5 FAO-Stunden)

Seminar-ID 200214-S-FA
Gebühr pro Person  250,00 € zzgl. 19% USt.
Ort: Stephanstraße 25, 70173 Stuttgart
Datum: 14. Februar 2020
Uhrzeit: 09:00 - 14:30 Uhr
Dozent(en):
Gehrlein, Markus, Prof. Dr., Richter am BGH
ESF-gefördert: Nein
Ansprechpartner Carmen Rothenbacher

Seminarbeschreibung

Das Seminar behandelt die aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Insolvenzanfechtung. Der Inhalt des Seminars orientiert sich an den einzelnen Anfechtungstatbeständen.

  1. Ausgangspunkt bildet die Grundvorschrift des § 129 InsO. Danach setzt jede Insolvenzanfechtung eine Rechtshandlung, eine Gläubigerbenachteiligung und einen Zurechnungszusammenhang voraus. Erörtert werden:
  • Rechtshandlung
  • Gläubigerbenachteiligung und
  • Zurechnungszusammenhang.
  1. Sodann wendet sich das Seminar den einzelnen Anfechtungstatbeständen zu:

a) Ausgangspunkt bildet die innerhalb der sog. kritischen Zeit von drei Monaten vor Antragstellung eingreifende Deckungsanfechtung der §§ 130, 131 InsO. Behandelt werden:

  • Deckungshandlungen
  • Unterscheidung zwischen kongruenter und inkongruenter Deckung
  • Person des Anfechtungsgegners

b) In der Praxis ist wegen der Anfechtungsfrist von vier bzw. zehn Jahren die Vorsatzanfechtung (§ 133 InsO) von besonderer Bedeutung. Das Seminar befasst sich im einzelnen mit den Tatbestandsmerkmalen:

  • Rechtshandlung des Schuldners in Abgrenzung von Vollstreckungsmaßnahmen
  • Nachweis des Benachteiligungsvorsatzes des Schuldners und der Kenntnis des Gegners anhand von Beweisanzeichen:
    • Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit
    • Inkongruenz
    • Verdächtige Vertragsgestaltung
    • Gewährung eines gezielten Vorteils nach Verfahrenseröffnung
    • Person des Anfechtungsgegners

c) Die an eine Anfechtungsfrist von vier Jahren geknüpfte Schenkungsanfechtung (§ 134 InsO) gewinnt bei Drittzahlungen und Drittsicherungen vielfach praktische Bedeutung.

  • Begriff der Unentgeltlichkeit
  • Unentgeltlichkeit im Zwei- und Dreipersonenverhältnis

d) Das frühere Eigenkapitalersatzrecht findet nunmehr seine Grundlage in § 135 InsO. Diese Vorschrift unterwirft insbesondere die Rückzahlung und Besicherung von Gesellschafterdarlehen der Anfechtung (§ 135 Abs. 1 InsO). Anfechtbar ist auch die Befreiung des Gesellschafters von einer Sicherheit, die er einem Kreditgeber für ein seiner Gesellschaft gewährtes Darlehen gewährt hat. Die Vorschrift hat durch eine Reihe von Grundsatzentscheidungen des IX. Zivilsenats, die in systematischer Art vorgestellt werden, wichtige Konturen gewonnen.

  1. Das Seminar beruht in allen Bereichen auf der der aktuellen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Insolvenzanfechtung.

Die Veranstaltung wird durch ein top aktuelles und umfangreiches Skript abgerundet.

Mit Nachweis zur Vorlage nach § 15 FAO für die Fachanwaltschaft „Insolvenzrecht“ (5 Zeitstunden).

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