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Rückforderung von Schenkungen wegen Verarmung durch den Sozialhilfeträger

Seminar-ID 69_191119-S-FA
Gebühr pro Person  250,00 € zzgl. 19% USt.
Ort: Stephanstraße 25, 70173 Stuttgart
Datum: 19. November 2019
Uhrzeit: 09:00 - 16:00 Uhr
Dozent(en):
Zeranski, Dirk, Prof. Dr.
ESF-gefördert: ja
Ansprechpartner Bauer

Seminarbeschreibung

Jedes Jahr wird beträchtliches Vermögen im Wege der Schenkung auf die nachfolgende Generation übertragen. Das beim Zuwendenden verbliebene Vermögen reicht häufig – insbesondere bei einer Unterbringung in einem Pflegeheim – zur Deckung des Lebensbedarfs im Alter nicht aus. Hier kann der Schenker das Geschenk nach Maßgabe der §§ 528, 529 BGB zurückfordern. Um den Beschenkten zu verschonen, greift der Schenker aber lieber auf staatliche Unterstützungsleistungen zurück. Solche werden angesichts des betroffenen Personen-kreises typischerweise durch den Sozialhilfeträger erbracht. Da dessen Leistungen den Be-schenkten nicht entlasten sollen, sucht er im Folgenden Ausgleich bei dem Beschenkten. Das geschieht zweistufig mittels Überleitung des Schenkungsrückforderungsanspruchs und anschließender zivilprozessualer Durchsetzung des Rechts mit der Folge, dass zuweilen zwei Fachgerichtsbarkeiten mit dem Regress des Sozialhilfeträgers befasst werden.

Die Fortbildungsveranstaltung behandelt die zivilrechtlichen, öffentlich-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Fragen dieser komplexen und praxisrelevanten Problematik.

Aus dem Inhalt:

  • Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeige gemäß § 93 SGB XII, v.a. Relevanz der Rechtmäßigkeit der Sozialhilfegewährung, zeitliche Deckungsgleichheit und kausale Verknüpfung sowie Fragen der Ermessensausübung
  • Rechtsfolgen der Überleitung
  • Postmortale Anspruchsüberleitung und Erbenhaftung gemäß § 102 SGB XII
  • Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Anspruchs aus § 528 BGB
  • Ausschlusstatbe­stände gemäß § 529 BGB, v.a. Ablauf der Zehnjahresfrist und eigene Unterhaltsgefährdung des Beschenkten
  • Verjährung des Schenkungsrückforderungsanspruchs und Möglichkeit eines Vorausverzichts
  • Verhältnis des § 528 BGB zu Unterhaltsansprüchen
  • Auswirkungen des Todes des Schenkers auf den Fortbestand des Anspruchs
  • Zweigleisigkeit des Rechtsschutzes vor den Sozial- und Zivilgerichten
  • Aussetzung des Zivilrechtsstreits bei Anfechtung der Überleitungsanzeige

Mit Nachweis für die Fachanwaltschaften “Erbrecht” oder “Familienrecht” oder “Sozialrecht” (6 FAO-Stunden)

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