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Neueste Rechtsprechung des IX. ZS des BGH zur Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO – Anfechtungsreform 2017 überflüssig?

Seminar-ID 71_180927-S-FA
Gebühr pro Person  250,00 € zzgl. 19% USt.
Ort: Stephanstraße 25, 70173 Stuttgart
Datum: 27. September 2018
Uhrzeit: 12:30 - 19:00 Uhr
Dozent(en):
Huber, Michael, Prof. Dr., Präsident am Landgericht Passau a. D.
ESF-gefördert: Ja
Ansprechpartner Yasmin Vellidis

Seminarbeschreibung

Die neueste Rechtsprechung des IX. ZS des BGH zur Vorsatzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO – hat sie die Anfechtungsreform 2017 (§ 133 Abs. 3 S. 2 InsO) an sich überflüssig gemacht?

Im Anschluss an das letzte Seminar (am 22.6.2017)  zum „Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung (und dem Anfechtungsgesetz)“ – kurz „ Anfechtungsrecht 2017“ genannt –  geht es jetzt ausschließlich um die Vorsatzanfechtung bei kongruenten Deckungshandlungen. Diesen Bereich – der zuvor vom (freilich an sich weiter geltenden) Grundtatbestand des  § 133 Abs. 1 InsO erfasst wurde –  regelt für die am 5.4.2017 (Inkrafttreten des Gesetzes) oder später eröffneten Insolvenzverfahren nun der neue § 133 Abs. 3   InsO.

Allerdings hat der IX. Zivilsenat des BGH praktisch zeitgleich mit Inkrafttreten des neuen Anfechtungsrechts 2017 seine Rechtsprechung zu § 133 Abs. 1 InsO in ganz zentralen Punkten neu ausgerichtet. Dabei geht es um

  • die Mitwirkung des Schuldners an einer Zwangsvollstreckungshandlung des Gläubigers,
  • die Anfechtbarkeit bei einem Leistungsaustausch in bargeschäftsähnlicher Weise,
  • den Vermutungstatbestand des (an sich unverändert weiter geltenden !) § 133 Abs. 1 S. 2,
  • die aus der Kenntnis von der Zahlungseinstellung des Schuldners folgende Indizwirkung für dessen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz samt die Kenntnis des andern Teils davon,
  • und schließlich darum, welche Schlüsse der Gläubiger aus einer Ratenzahlungsbitte seines Schuldners noch ziehen kann.

Das neue Seminar präsentiert diese Entwicklungen im Einzelnen, stellt sie der Rechtslage nach § 133 Abs. 3 S. 2 InsO gegenüber und  fragt, was dann eigentlich „zur Verbesserung der Rechtssicherheit“  überhaupt noch in Betracht kommen sollte oder könnte, worauf der Referent eine ziemlich provokante Antwort geben wird.

Behandelt werden außerdem das Verhältnis der neuen Rechtsprechungsregeln zum Anfechtungsrecht 2017 und die praktischen Konsequenzen daraus aus Sicht von Insolvenzverwaltung wie betroffenen Gläubigern.

Nachweis für die Fachanwaltschaft “Insolvenzrecht” (6 FAO-Stunden)

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