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Zwangsvollstreckung trifft Insolvenzrecht

Seminar-ID 89_180612-S-RA
Gebühr pro Person  190,00 € zzgl. 19% USt.
Ort: Stephanstraße 25, 70173 Stuttgart
Datum: 12. Juni 2018
Uhrzeit: 09:00 - 16:00 Uhr
Dozent(en):
Keine Angabe
Schüll, Dieter, Fachbereichsleiter nationaler und internationaler Forderungseinzug
ESF-gefördert: Ja
Ansprechpartner Bauer

Seminarbeschreibung

Eine Fortbildung zu praxisrelevanten Fragen an der Schnittstelle „Einzelzwangsvollstreckung und Insolvenzrecht“ – zwei Themenkreise, die sich nur vermeintlich gegenseitig ausschließen.

Ist die Anmeldung einer ungesicherten, vor Insolvenzeröffnung begründeten Forderungen zur Insolvenztabelle noch Routine, wirft die Durchsetzung von Forderungen im Lichte eines Insolvenzverfahrens oftmals eine Vielzahl von Fragen auf. Welche Besonderheiten gelten bei Vorhandensein von Immobiliarvermögen? Wie können die Befriedigungsaussichten des Mandanten vor und ggf. im Insolvenzverfahren verbessert werden? Sind die Befriedigungsaussichten in der Insolvenz des Schuldners immer „gleich Null“ und wann kann sich der Mandant auf sein Recht auf bevorzugte Befriedigung berufen? Interdisziplinär in der Fachausrichtung vermittelt das Referententeamanschaulich Fachwissenaus der Praxis für die Praxis.

I. Viel Lärm um Nichts –ungesicherte Insolvenzforderungen im Insolvenzverfahrenund doch kein Geld?
a. Bis zu welchem Zeitpunkt ist eine Forderungstitulierung möglich?
b. Wie langekann und sollte die Zwangsvollstreckung noch betrieben werden, wenn eine Insolvenz des Schuldners bereits „in der Luft liegt“?
c. Forderungsanmeldung, Forderungsprüfung und Befriedigungsaussichten – lohnt sich der ganze Aufwand überhaupt?
d. Wirkungen der (Nicht-)Erteilung der Restschuldbefreiung und ausgenommene Forderungen
e. Privilegiert bleibt privilegiert: laufende Unterhalts- und Deliktforderungen im Insolvenzverfahren

II. Zwangsvollstreckung,Pfändungspfandrecht, Vollstreckungsverbot und Rückschlagsperre

III. Vermieterpfandrecht, Sicherungsübereignung, Pfändungspfandrecht & Co.
a. Unter welchen Voraussetzungkannein insolvenzfestes Absonderungsrechtgeschaffen werden?
b. Verwertungsfragen und Erlösverteilung: Wer bekommt wann wieviel wovon und durch wen?
c. Pfändungspfandrecht und öffentlich-rechtliche Verstrickung–Bloß keine Aufhebungs/Verzichtserklärung, oder doch?

IV. Die Immobilieim Insolvenzverfahren–die Champions-League des Vollstreckungsrechts
a. Mit Rang und Klasse: Sicherungsrechte an Immobilien
b. Zwangssicherungshypothekals„bares Geld“im Insolvenzverfahren?
c. Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung-die Kür des § 49 InsO

2. Und Zugriff: Neugläubiger im Insolvenzverfahren am Beispiel der Mietforderung in der Insolvenz des Mieters
a. Geschäfts-und Wohnraummieterverhältnis im Lichte des § 109 Abs. 1 InsO
b. Mietverhältnisse vor und im Insolvenzverfahren sowie nach einer Freigabe gem. § 35 Abs. 2 InsO
c. Beitreibung von Mietforderungen im Wege der Zwangsvollstreckung nach Insolvenzeröffnung?

Mit Nachweis für die Fachanwaltschaft “Insolvenzrecht” oder “Miet- und WEG-Recht” (6 FAO-Stunden)

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