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StaRUG – Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen – kurz – knackig – effizient (3 FAO-Stunden)

Seminar-ID 210408_1-S-FA
Gebühr pro Person  125,00 € zzgl. 19% USt.
Ort: Online, Veranstaltung
Datum: 8. April 2021
Uhrzeit: 14:00 - 17:15 Uhr
Dozent(en):
Gehrlein, Markus, Prof. Dr., Richter am BGH
ESF-gefördert: Nein
Ansprechpartner Yasmin Vellidis

Seminarbeschreibung

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Den Teilnehmern wird ein kompakter Überblick zu dem Gesetzesinhalt gegeben. Sie werden mit den wesentlichen Regelungen und Instrumentarien vertraut gemacht.

Der erste Teil des Gesetzes betrifft die wesentlichen Pflichten der Geschäftsleiter zur Krisenfrüherkennung und Krisenmanagement (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StaRUG). Mit der Zäsur der drohenden Zahlungsunfähigkeit sind die Geschäftsleiter abweichend vom bisherigen Rechtszustand verpflichtet, die Interessen der Gläubigergesamtheit zu wahren (§ 2 Abs. 1 Satz 1 StaRUG). Verstöße gegen diese Pflicht der begründen nach § 3 Abs. 1 StaRUG eine Innenhaftung der Geschäftsleiter.

Kernstück des Gesetzeswerks bildet als zweiter Teil der sog. Stabilisierungs- und Sanierungsrahmen als ein modularer Rahmen von Verfahrenshilfen.

Das Gesetz knüpft für den Zugang zu den Instrumentarien des präventiven Rahmens als materielle Voraussetzung an die drohende Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 InsO an, die als Verfahrensziel nachhaltig beseitigt werden soll.

Gleich einem Insolvenzplan bildet der von dem Gesetz an verschiedener Stelle (vgl. etwa §§ 4 ff, §§ 47 ff, §§ 67 ff, §§ 74 ff StaRUG) geregelte Restrukturierungsplan die Grundlage für Eingriffe in die Forderungen und Rechte von Gläubigern und Anteilsinhabern auf der Grundlage einer Mehrheitsentscheidung der Beteiligten.

Das Gesetz stellt Restrukturierungs- und Stabilisierungsinstrumente zur Verfügung.

  • Gerichtliche Planabstimmung als Gegenstück freier Planabstimmung
  • Vorlage des Plans an Restrukturierungsgericht zur Vorprüfung der Bestätigungsfähigkeit
  • Vertragsbeendigung zwecks Vermeidung eines Insolvenzverfahrens
  • Stabilisierung im Sinne einer Vollstreckungs- oder Verwertungssperre für die Dauer von drei Monaten
  • Planbestätigung als Voraussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen

Das Seminar befasst sich schließlich mit den in §§ 89, 90 StaRUG geregelten Fragen der Insolvenzanfechtung.

Bedeutsam sind schließlich die durch § 108 StaRUG normierten Warnpflichten der Abschlussprüfer: Sie müssen auf einen möglichen Insolvenzgrund (§§ 17 bis 19 InsO) und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter hinweisen.

Mit Nachweis für die Fachanwaltschaft “Insolvenzrecht” oder “Handels- und Gesellschaftsrecht” (3 FAO-Stunden)

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